Teilnahmebedingungen 2025

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen sind Vertragsgrundlagen der Beteiligung an der BRANDmate 2025 und damit Bestandteil des Angebots des Ausstellers auf Abschluss eines Beteiligungsvertrages mit der BRANDmate GmbH.

 

1.  Veranstaltungstitel

BRANDmate

2.  Veranstaltungsort

Zeche Zollverein, Grand Hall, Kokereiallee 9-11,
45141 Essen, Deutschland

3.  Dauer

Mittwoch, 25. Juni, – Donnerstag, 26. Juni 2025

Veranstaltungsbetrieb:

Mittwoch: 9:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 – 16:00 Uhr.

Einlasszeiten Aussteller:

Täglich ab 8:00 Uhr. Die Stände müssen bis spätestens

8:45 Uhr besetzt sein.

Einlasszeiten Besucher:

  Mittwoch: 9:00 – 18:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 – 16:00 Uhr.

4.  Veranstalter

BRANDmate GmbH,
Herderstraße 7,
90427 Nürnberg, Deutschland

Tel. +49 911 99813-61
www.brandmate.events
k.stoerr@brandmate.events

Amtsgericht Nürnberg
HRB 43804
 UST-ID Nr. DE358289834

5.  Beteiligungspreis

Der Beteiligungspreis (ohne Standbau und Ausstattung) beträgt für

Stele (2 m²)       2.500,00 €

5 m²                4.950,00 €

10 m²               9.900,00 €

15 m²               14.850,00 €

20 m²               19.800,00 €

30 m²               29.700,00 €

Abweichende Größen sind bei Verfügbarkeit möglich und werden individuell berechnet.

Der Beteiligungspreis ist eine Paketleistung und be- inhaltet sowohl die Überlassung der Standfläche als auch die umfangreichen sonstigen Leistungen der BRANDmate GmbH, soweit nicht sonstige Leistungen gemäß dieser Teilnahmebedingungen oder weiterer Angebote der BRANDmate GmbH gegen besondere Entgelte erbracht werden.

Der Beteiligungspreis und alle sonstigen Entgelte werden in Euro berechnet und sind Nettopreise, neben denen die Umsatzsteuer in der jeweiligen für den Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich festgesetzten Höhe berechnet wird und am gesetzlich festgesetzten Ort zu entrichten ist.

 

Für den Fall, dass sich die Umsatzsteuer im Zeitraum zwischen Rechnungsstellung bis zur nächsten Messe ändert, erfolgt eine Nachberechnung nach den jeweils geltenden Bestimmungen. Der Aussteller ist verpflichtet, der BRANDmate GmbH auf Verlangen nachzuweisen, dass er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Alle Preise verstehen sich zusätzlich etwaiger im Land des Ausstellers erhobener Steuern und Abgaben. Die

BRANDmate GmbH ist berechtigt, solche Steuern und Abgaben auch dann weiter zu berechnen, wenn sie bei der Anmeldung noch nicht bekannt waren oder erhoben wurden.

Die BRANDmate GmbH behält sich für von ihr bestimmte Ausstellungsflächen abweichende/ergänzende Beteiligungspreise und Teilnahmebedingungen vor.

6.  Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt unter den hierin vereinbarten Bedingungen in Papierform oder per E-Mail. Nach der Anmeldung erhält der Aussteller eine elektronische Eingangsbestätigung, die noch keine Angebotsannahme und keine Zulassung darstellt. An das Angebot hält sich der Aussteller für eine Frist von zwei Wochen ab Zusendung der Anmeldung gebunden. Das Angebot wird angenommen, indem der Veranstalter den Aussteller schriftlich oder per E-Mail zulässt oder die Rechnung an den Aussteller übersandt hat.

7.  Zulassung

Die Zulassung des Ausstellers durch den Veranstalter erfolgt schriftlich oder per E-Mail und nach Zahlungseingang der Rechnung

Die Ausstellung von Exponaten, die gesetzliche Bestimmungen verletzen oder gegen den guten Geschmack verstoßen, ist nicht gestattet. Sie können durch die BRANDmate GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden. Verboten ist insbesondere die Ausstellung von Exponaten, die als Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (z. B. Hakenkreuz, SS-Rune etc.) im Sinne der §§ 86, 86 a StGB bewertet werden können.

Hinweis:

Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

8.  Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch die BRANDmate GmbH spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn und wird in Papierform oder per E-Mail übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren innegehabt hatte. Die Veranstaltungsleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen.

Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Ände- rungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Veranstaltung überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die BRANDmate GmbH sind ausgeschlossen.

Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen.

Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wandstärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichungen können gegen die BRANDmate GmbH keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unter- richten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßangaben von der BRANDmate GmbH angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind der BRANDmate GmbH unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die BRANDmate GmbH. Die Haftung der BRANDmate GmbH für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern der BRANDmate GmbH kein Vorsatz zur Last fällt.

9.Standbegrenzungswände

Die Standbegrenzung ist obligatorisch, falls kein eigenes Standsystem und auch kein Mietstand verwendet werden. Der Mietpreis ist nicht im Beteiligungspreis enthalten.

Eine Rückwand muss definiert sein.

10.  Standgestaltung und -zugang

Die Ausstattung und Gestaltung der Stände und der dazu notwendige Aufbau sind Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat jedoch dabei den Charakter und das Erscheinungsbild der BRANDmate zu beachten. Die BRANDmate GmbH ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben.

Stände, die das Gesamtbild der Messe oder der Halle beeinträchtigen oder den vorstehenden Anforderungen nicht genügen, werden von der Messeleitung nicht abgenommen. Das Gleiche gilt für unzulässige Werbeaussagen. Das Bestimmungs-recht hat die BRANDmate GmbH (§ 315 BGB).

Es ist dringend notwendig, dass ohne Platzverlust an den Nachbarstand angebaut wird. Die zugeteilten Standmaße dürfen in keinem Fall überschritten werden.

Sofern der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer die Standbaubestimmungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht einhält, haftet er für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung dieser Bestimmungen resultieren. Der Schadensumfang wird durch einen durch die BRANDmate GmbH beauftragten Gutachter festgestellt.

Die Feststellungen des Gutachters sind zwischen den Parteien bindend.

11.  Auf- und Abbau

 Aufbau:

Montag, 23.06.2025, und Dienstag, 24.06.2025

Lagerung von Ausstellungsgut bzw. Deko-Materialien sowie Vorbereitungs- und Fertigungsarbeiten in fremden Ständen sind untersagt. Alle Gänge müssen jederzeit passierbar sein.

Der Standaufbau muss bis Dienstag, 24.06.2025, 19:00 Uhr beendet sein. Ist der Stand bis Mittwoch, 25.06.2025, 09:00 Uhr nicht besetzt worden und der Messeleitung liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Nachricht vor, hat die BRANDmate GmbH das Recht, über den Stand zu verfügen. Der Stand kann für andere Zwecke benutzt oder besonders dekoriert werden. Für die hierbei entstehenden Mehrkosten hat der Aussteller aufzukommen.

Abbau:

Freitag, 27.06.2025

Der Abbau kann am 26.06.2025, 16:00 Uhr begonnen werden. Vor diesem festgesetzten Termin darf kein Stand ganz oder teilweise geräumt werden, noch dürfen Exponate verpackt oder vom Stand entfernt werden. Bei Verletzungen dieser Vertragspflicht ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € an die BRANDmate GmbH zu zahlen.

Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Standfläche wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, hat der Aussteller der BRANDmate GmbH zu ersetzen. Für Bodenbeläge verwendete Klebebänder müssen nach dem Abbau des Standes wieder entfernt werden.

Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungsgüter werden nach dem für die Beendigung des Abbaus festgelegten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt und eingelagert oder entsorgt.

12. Zahlungsbedingungen

Zulassung und Rechnungsstellung erfolgen gemeinsam. Der Rechnungsbetrag ist zum in der Rechnung genannten Zahlungsziel fällig. Zahlungen sind ohne jeden Abzug termingerecht nur auf die auf der Rechnung angegebenen Konten vorzunehmen.

In Rechnung gestellt von:

BRANDmate GmbH, Herderstraße 7, 90427 Nürnberg, Deutschland

Bankspesen hat der Aussteller zu tragen.

Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, den Beteiligungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller fällige Zahlungen, die er aufgrund dieses Vertrages zu leisten hat, trotz Mahnung nicht geleistet hat. Die BRANDmate GmbH ist sodann berechtigt, ohne weitere Ankündigung über die Standfläche zu verfügen. Der Aussteller bleibt in diesem Falle zur Bezahlung des vollen vertraglich vereinbarten Beteiligungspreises verpflichtet, wobei sich die BRANDmate GmbH etwa ersparte Aufwendungen und etwa aus einer anderweitigen Überlassung der Standfläche erzielte Einnahmen anrechnen lassen muss.

 

Das Recht auf Belegung des Standes wird erst durch die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine und durch die vollständige Begleichung aller in Rechnung gestellter Beträge gesichert.

 

13.  Überlassung der Standfläche an Dritte, Mitaussteller

Der Aussteller ist nicht berechtigt, die ihm zugewiesene Standfläche umzutauschen, sie ganz oder teilweise Dritten zu überlassen oder Dritten die Mitbenutzung (Mitaussteller) ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die BRANDmate GmbH zu gestatten.

Die Überlassung an Dritte oder die Gestattung der Mitbenutzung für Dritte muss vom Aussteller beantragt werden, indem der Aussteller den Mitaussteller anmeldet. Dabei stellt der Aussteller sicher, dass ihm dafür das Einverständnis des Mitausstellers vorliegt und dass er dem Mitaussteller diese Teilnahmebedingungen zur BRANDmate  2025 zur Verfügung stellt.

Für sämtliche Forderungen an Mitaussteller haften diese(r) und der Aussteller als Gesamtschuldner. Wird ein Stand mehreren Ausstellern zugeteilt, haften gegenüber der BRANDmate GmbH alle Platzinhaber gesamtschuldnerisch. Überlässt ein Aussteller Standflächen ganz oder teilweise einem Dritten oder gestattet er diesem die Mitbenutzung seiner Standflächen ohne schriftliche Einwilligung der BRANDmate GmbH, ist diese berechtigt, den Beteiligungsvertrag unverzüglich aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen und den Stand zu schließen. Irgendwelche Ersatzansprüche deswegen stehen dem Aussteller oder dem Dritten gegen die BRANDmate GmbH nicht zu.

Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass seine Mitaussteller die Teilnahmebedingungen sowie Anordnungen der BRANDmate GmbH beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller haftet der Aussteller wie für eigenes Verschulden. Nehmen die Mitaussteller unmittelbar Leistungen der BRANDmate GmbH in Anspruch, so ist die BRANDmate GmbH berechtigt, diese Leistungen auch dem Aussteller selbst in Rechnung zu stellen; er haftet dafür als Gesamtschuldner.

 

14.  Kündigung, Stornierung, Nichterscheinen

Sagt sich ein Aussteller einseitig und unberechtigt vom Vertrag los (Stornierung), ist die BRANDmate GmbH dazu berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, über die Standfläche anderweitig frei zu verfügen. Die Stornierungserklärung des Ausstellers hat stets in Schrift- oder Textform zu erfolgen. Der Aussteller bleibt zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises und etwaig gebuchter weiterer Serviceleistungen (als Stornogebühr) nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verpflichtet. Die Höhe der Stornogebühr (Anteil am in Rechnung gestellten Beteiligungspreis zuzüglich etwaig gebuchter weiterer Serviceleistungen) ist zeitlich wie folgt gestaffelt:

  • bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung 60 %
  • bis 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80 % und
  • ab 59 Tage vor Beginn der Veranstaltung 10 0 %

Dem Aussteller bleibt in jedem Fall der Stornierung der Nachweis vorbehalten, dass sich die BRANDmate GmbH infolge der Stornierung höhere als im Abschlag berücksichtigte Aufwendungen erspart hat und etwa durch eine anderweitige Überlassung der Standfläche Einnahmen erzielt hat, die sie sich anrechnen lassen muss.

Bleibt ein Stand bei Veranstaltungsbeginn durch den Aussteller ganz oder teilweise unbesetzt (no show), sind vom Aussteller zusätzlich zum in Rechnung gestellten Beteiligungspreis und etwaig gebuchter weiterer Serviceleistungen die der BRANDmate GmbH durch die notwendige Umgestaltung des Standes oder der Standfläche nachweislich entstehenden Kosten zu zahlen.

Wird über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, ist der AusstelIer verpflichtet, die Veranstaltungsleitung hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die BRANDmate GmbH ist dann berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

15.  Verschiebung, Absage, Abbruch, etc. der Veranstaltung

  • Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände oder weil ihr die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar geworden ist, zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder Eine solche, eine derartige Maßnahme rechtfertigende Situation liegt insbesondere vor,
  1. wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann;
  2. wenn aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Gründen oder bei höherer Gewalt (z.B. Stromausfall, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen, behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror- oder sonstiger Gefahr für Leib oder Leben, Naturereignisse, Epidemie, Pandemie, ) entweder die Durchführung der Veranstaltung nicht möglich oder die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungs-zweck nicht für Aussteller sowie für Besucher und die BRANDmate GmbH oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.
 

Die BRANDmate GmbH trifft die jeweilige Entscheidung als Veranstalter nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.

  • Bei einer Absage der Messe vor Messebeginn gemäß Ziffer 1 entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Die BRANDmate GmbH haftet nicht für Schäden und Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage der Messe ergeben.
  • Eine Verlegung (örtlich oder zeitlich) oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung wird die BRANDmate GmbH dem Aussteller unverzüglich mitteilen; die Mitteilung kann auch elektronisch B. per E-Mail erfolgen. In diesem Fall ist der Aussteller zum Rücktritt vom Beteiligungsvertrag berechtigt. Wird der Rücktritt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der BRANDmate GmbH schriftlich erklärt, gilt der Beteiligungsvertrag als für den neuen Veranstaltungsort und/oder
    -zeitraum geschlossen.
  • Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen Beteiligungspreises Die BRANDmate GmbH hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die ihr in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).
  • Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, von der Durchführung der Messe nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Veranstaltungsteilnehmer Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist.

16.  Sondervereinbarungen

Alle von diesen Teilnahmebedingungen abwei-chenden Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die BRANDmate GmbH.

17.  Standbetreuung

Während der ganzen Messedauer und der vorge-schriebenen Öffnungszeiten müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

18.  Werbung/Standparty/Abgabe von Speisen und Getränken

Werbung aller Art ist innerhalb des dem Aussteller zugeteilten Standes gestattet. Werbemaßnahmen außerhalb der zugeteilten Standfläche (z. B. Outdoor-Werbung, Walking-Acts etc.) sind genehmigungspflichtig durch die BRANDmate GmbH. Die Veranstaltung einer Standparty ist anmelde- und genehmigungspflichtig.

Alle Vorführungen und Präsentationen sowie alle Formen optischer, sich bewegender oder akustischer Werbung dürfen andere Veranstaltungsteilnehmer nicht belästigen oder Besucheransammlung hervorrufen, die zu Stauungen auf den Gängen führen.

Die Lautstärke darf 70 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten.

19.  Erstellung und Nutzung von Bildmaterial, Fotografieren, Zeichnen etc.

Jegliches Fotografieren, Filmen und sonstige Aufzeichnungen des Veranstaltungsgeschehens, der Stände oder einzelner Exponate ist nicht gestattet. Ausgenommen sind die Presse und die Aussteller oder deren Bevollmächtigte auf ihren eigenen Ständen. Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, bei Zuwiderhand-lungen die Herausgabe des Aufnahmematerials zu verlangen.

Die BRANDmate GmbH ist berechtigt, jegliches Bildmaterial insbesondere Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen einschließ-lich des Standes des Ausstellers anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen der BRANDmate GmbH zu verwenden.

Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden und wird, für den Fall, dass Dritte ein Recht am Stand oder Teilen hiervon haben, dafür sorgen, dass diese das Einverständnis im Sinne der Bestimmungen erteilen. Die Nutzung von auf dem Stand des Ausstellers gefertigten Abbildungen seiner ausgestellten Exponate bedarf seiner Zustimmung.

20.  Rauchverbot

Auf dem gesamten Messegelände gilt ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten Bereichen gestattet.

21.  Bewachung

Die allgemeine Bewachung der Hallen übernimmt die BRANDmate GmbH. Für die Bewachung des Standes und seiner Produkte während der Besuchszeiten sowie der Auf- und Abbauzeiten, hat der Aussteller selbst zu sorgen.

Durch die von der BRANDmate GmbH übernommene allgemeine Bewachung wird die in der nachfolgenden Ziffer 22 beschriebene beschränkte Haftung der BRANDmate GmbH nicht erweitert.

22.  Haftung

Die BRANDmate GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die BRANDmate GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen zu vertreten haben, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung der BRANDmate GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die BRANDmate GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder wesentlicher Vertragspflichten durch die BRANDmate GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen haftet die BRANDmate GmbH nur, wenn es sich bei den Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der fünffachen Summe des Beteiligungspreises, höchstens jedoch bis 100.000 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/Mitausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, haftet die BRANDmate GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Mitausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Veranstaltungsgelände abgestellten Fahrzeuge.

Eine verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel des Veranstaltungsgeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen.

Hinweis:

In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie während der Aufbau- und Abbauzeiten der BRANDmate die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. Der Aussteller sowie Mitaussteller verpflichten sich, die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die BRANDmate GmbH insofern von jeder Haftung freizustellen, sollten Dritte die BRANDmate GmbH ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt im Übrigen entsprechend.

23.  Versicherung

Der Aussteller/Mitaussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seiner Beauftragten oder seine Ausstellungs-einrichtungen und ausgestellten Exponate an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

24.  Klimatisierung, Beleuchtung, Strom- und Wasseranschluss

Die BRANDmate GmbH sorgt für die allgemeine Klimatisierung und Beleuchtung der Hallen.
Anschlüsse für Strom werden durch den von der BRANDmate GmbH genannten Servicepartner bereitgestellt.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Die BRANDmate GmbH übernimmt keine Haftung für eine Unterbrechung oder Leistungsschwankung der Versorgungsanlagen bzw. Sonderanschlüsse. Die feuer- und gewerbepolizeilichen Sicherheitsvorschriften sind unbedingt zu beachten.

25.  Reinigung und Entsorgung

Die BRANDmate GmbH sorgt für die Reinigung des Gelän- des, der Hallen und Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich abends bis spätestens 19:00 Uhr oder am Morgen bis Messebeginn beendet sein. Die Standreinigung kann nur durch die Aussteller selbst erledigt oder der offiziellen ServicePartner-Firma in Auftrag gegeben werden. Neben der Standreinigung sind die Aussteller für die tägliche Abfallentsorgung von ihren Standflächen während der Veranstaltung und für die Entsorgung der bei Auf- und Abbau anfallenden Abfälle verantwortlich. Auch die Entsorgung von Messeständen fällt in die Verantwortung der Aussteller.

26.  Verjährung

Sofern der BRANDmate GmbH kein Vorsatz zur Last fällt, verjähren für alle Anspruchsarten Ansprüche des Ausstellers gegen die BRANDmate GmbH in sechs Monaten ab dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Sofern der BRANDmate GmbH kein Vorsatz zur Last fällt, sind für alle Anspruchsarten Ansprüche des Ausstellers gegen die BRANDmate GmbH innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Schlusstag der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen.

27.  Hausrecht

Die BRANDmate GmbH übt im gesamten Messegelände für Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der BRANDmate das Hausrecht aus.

28.  Vertragsstrafen

Eine Vertragsstrafe ist nur bei schuldhafter Pflichtverletzung verwirkt. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen nach diesen Teilnahmebedingungen ist nur die jeweils höchste verwirkte Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Eine Kumulation verwirkter Vertragsstrafen findet nicht statt.

29.  Corona-Beschränkungen / Hygienekonzept

Der Aussteller verpflichtet sich, sämtliche gesetzliche und behördliche Auflagen in Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Sars-CoV-2 Virus (inkl. aller Varianten) zu beachten und ohne Auswirkungen auf die Preisgestaltung umzusetzen. Vom Veranstalter vorgegebene Hygienekonzepte sind zu beachten; sofern der Veranstalter kein eigenes Hygienekonzept vorsieht, hat der Aussteller für seinen Stand ein Hygienekonzept aufzustellen und dessen Befolgung sicherzustellen.

30.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Aussteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Nürnberg.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

31.  Erklärung zur Datenverarbeitung

Die vom Aussteller angegebenen Daten werden erfasst und in der Datenbank der BRANDmate GmbH gespeichert. Die BRANDmate GmbH und die ihr verbundenen Unternehmen verwenden die vom Aussteller überlassenen personenbezogenen Daten für Werbezwecke, insbesondere die angegebene

E-Mail-Adresse für die Bewerbung von eigenen Produkten oder Dienstleistungen. Der Aussteller kann künftiger Werbung jederzeit widersprechen. Eine weitergehende Nutzung der Daten, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, Ausnahme stellen die für die BRANDmate GmbH tätigen Dienstleister dar, erfolgt nicht.

Stand: 01. November 2024 
BRANDmate GmbH